[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_72-anhang-iii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":28,"is_thin":29},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_72","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F104","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0072",7055618,"Anhang III","anhang-iii","HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN","Anhänge","Fanggebiet\tFischerei\tZahl der Fanggenehmigungen\tAufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten\tHöchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe\nNorwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen\tHering, nördlich von 62° 00′ N\t77\tDK\t25\t57\nDE\t5\nFR\t1\nIE\t8\nNL\t9\nPL\t1\nSV\t10\nUK\t18\nGrundfischarten, nördlich von 62° 00′ N\t80\tDE\t16\t50\nIE\t1\nES\t20\nFR\t18\nPT\t9\nUK\t14\nNicht aufgeteilt\t2\nMakrele ( 1)\tEntfällt\tEntfällt\t70\nIndustriearten, südlich von 62° 00′ N\t480\tDK\t450\t150\nUK\t30\nFäröische Gewässer\tAlle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.\t26\tBE\t0\t13\nDE\t4\nFR\t4\nUK\t18\nGezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W\t8 ( 2)\tEntfällt\t4\nSchleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.\t70\tBE\t0\t26\nDE\t10\nFR\t40\nUK\t20\nSchleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W\t70\tDE ( 3)\t8\t20 ( 4)\nFR ( 3)\t12\nGezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.\t70\tEntfällt\t22 ( 4)\nFischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.\t34\tDE\t2\t20\nDK\t5\nFR\t4\nNL\t6\nUK\t7\nSE\t1\nES\t4\nIE\t4\nPT\t1\nLeinenfischerei\t10\tUK\t10\t6\nMakrele\t12\tDK\t1\t12\nBE\t0\nDE\t1\nFR\t1\nIE\t2\nNL\t1\nSE\t1\nUK\t5\nHering, nördlich von 62° 00′ N\t20\tDK\t5\t20\nDE\t2\nIE\t2\nFR\t1\nNL\t2\nPL\t1\nSE\t1\nUK\t3\n(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.\n(2) In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.\n(3) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.\n(4) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.","REG_2016_72 - Anhänge - Anhang III HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN\n\nFanggebiet\tFischerei\tZahl der Fanggenehmigungen\tAufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten\tHöchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe\nNorwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen\tHering, nördlich von 62° 00′ N\t77\tDK\t25\t57\nDE\t5\nFR\t1\nIE\t8\nNL\t9\nPL\t1\nSV\t10\nUK\t18\nGrundfischarten, nördlich von 62° 00′ N\t80\tDE\t16\t50\nIE\t1\nES\t20\nFR\t18\nPT\t9\nUK\t14\nNicht aufgeteilt\t2\nMakrele ( 1)\tEntfällt\tEntfällt\t70\nIndustriearten, südlich von 62° 00′ N\t480\tDK\t450\t150\nUK\t30\nFäröische Gewässer\tAlle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.\t26\tBE\t0\t13\nDE\t4\nFR\t4\nUK\t18\nGezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W\t8 ( 2)\tEntfällt\t4\nSchleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. 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