[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_72-anhang-viii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":32,"is_thin":33},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_72","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F104","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0072",7055641,"Anhang VIII","anhang-viii","MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN","Anhänge","Flaggenstaat\tFischerei\tZahl der Fanggenehmigungen\tHöchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe\nNorwegen\tHering, nördlich von 62° 00′ N\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\nFäröer\tMakrele, VIa (nördlich von 56° 30′ N) IIa, IVa (nördlich von 59° N) Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh\t14\t14\nHering, nördlich von 62° 00′ N\t20\tNoch nicht festgelegt\nHering, IIIa\t4\t4\nIndustriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)\t14\t14\nLeng und Lumb\t20\t10\nBlauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12° 00′ W)\t20\t20\nBlauleng\t16\t16\nVenezuela ( 1)\tSchnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\n(1) Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.","REG_2016_72 - Anhänge - Anhang VIII MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN\n\nFlaggenstaat\tFischerei\tZahl der Fanggenehmigungen\tHöchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe\nNorwegen\tHering, nördlich von 62° 00′ N\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\nFäröer\tMakrele, VIa (nördlich von 56° 30′ N) IIa, IVa (nördlich von 59° N) Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh\t14\t14\nHering, nördlich von 62° 00′ N\t20\tNoch nicht festgelegt\nHering, IIIa\t4\t4\nIndustriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)\t14\t14\nLeng und Lumb\t20\t10\nBlauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12° 00′ W)\t20\t20\nBlauleng\t16\t16\nVenezuela ( 1)\tSchnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)\tNoch nicht festgelegt\tNoch nicht festgelegt\n(1) Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.",{},[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang VII","WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH","anhang-vii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang VI","IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH","anhang-vi",[],[],false]