[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_72-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_72","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F104","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0072",7055500,"Art. 19","art-19","Wissenschaftliche Prüfung von Rückwurfbewertungen","KAPITEL II Zuteilung zusätzlicher Fangmengen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen","Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel in Anspruch nimmt, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderung des Artikels 1516 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung dieser Rückwürfe vor, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.","REG_2016_72 - KAPITEL II Zuteilung zusätzlicher Fangmengen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen - Art. 19 Wissenschaftliche Prüfung von Rückwurfbewertungen\n\nDie Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel in Anspruch nimmt, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderung des Artikels 1516 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung dieser Rückwürfe vor, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18","Entzug zusätzlich gewährter Fangmengen","art-18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Verarbeitung personenbezogener Daten","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16","Bedingungen für die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen","art-16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20","Fanggenehmigungen","art-20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 21","Übertragung und Tausch von Quoten","art-21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 22","Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun","art-22",[],false]