[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_72-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_72","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F104","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0072",7055483,"Art. 3","art-3","Begriffsbestimmungen","TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck\na) „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;\nb) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;\nc) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;\nd) „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC) i) in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 gilt, die Fischmenge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf; ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;\ne) „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;\nf) „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;\ng) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517\u002F2008 der Kommission (18);\nh) „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 erstellte Register;\ni) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 genannte Logbuch.","REG_2016_72 - TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 3 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck\na) „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;\nb) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;\nc) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;\nd) „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC) i) in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 gilt, die Fischmenge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf; ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;\ne) „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;\nf) „analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;\ng) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517\u002F2008 der Kommission (18);\nh) „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 erstellte Register;\ni) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 genannte Logbuch.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Anwendungsbereich","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 44",null,"erwgr-44",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Fanggebiete","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","TACs und Aufteilung","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs","art-6",[],false]