[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_72-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_72","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F104","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0072",7055515,"Art. 34","art-34","Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien","KAPITEL IV Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen","(1) Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind verboten.\n(2) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.\n(3) Die Schiffsbetreiber a) erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig); b) übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs gesammelten Daten bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, an die Kommission.","REG_2016_72 - KAPITEL IV Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen - Abschnitt 5 IATTC-Übereinkommensbereich - Art. 34 Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien\n\n(1) Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind verboten.\n(2) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.\n(3) Die Schiffsbetreiber a) erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig); b) übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs gesammelten Daten bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, an die Kommission.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 IATTC-Übereinkommensbereich",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 33","Ringwadenfischerei","art-33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 32","Grundfischereien","art-32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 31","Pelagische Fischerei","art-31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 35","Verbot der Befischung von Teufelsrochen","art-35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 36","Verbot der Befischung von Tiefseehaien","art-36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 37","Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun","art-37",[],false]