[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_72-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_72","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F104","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0072",7055470,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR-Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2015 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.","REG_2016_72 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nDie zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR-Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2015 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 37","erwgr-37",[],false]