[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_792-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_792","über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494\u002F95 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0792",7055729,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Zur Gewährleistung der vollständigen Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der ECOICOP zu Zwecken des HVPI und des HVPI-KS; für die Aufgliederung der von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellten Schnellschätzungen des HVPI; für die Aufgliederungen von OOH-Preisindex und HPI; für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes; für verbesserte Methoden auf der Grundlage freiwilliger Pilotstudien; für die geeignete Methodik; für ausführliche Regeln über die Umbasierung der harmonisierten Indizes; für die Standards betreffend den Austausch von Daten und Metadaten; für die Überarbeitung der harmonisierten Indizes und deren Teilindizes; und für die technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Standardqualitätsberichte, der Frist für die Übermittlung der Berichte an die Kommission (Eurostat), des Aufbaus der Inventare und der Frist für die Übermittlung der Inventare an die Kommission (Eurostat). Zur Gewährleistung dieser einheitlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (6).","REG_2016_792 - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nZur Gewährleistung der vollständigen Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der ECOICOP zu Zwecken des HVPI und des HVPI-KS; für die Aufgliederung der von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellten Schnellschätzungen des HVPI; für die Aufgliederungen von OOH-Preisindex und HPI; für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes; für verbesserte Methoden auf der Grundlage freiwilliger Pilotstudien; für die geeignete Methodik; für ausführliche Regeln über die Umbasierung der harmonisierten Indizes; für die Standards betreffend den Austausch von Daten und Metadaten; für die Überarbeitung der harmonisierten Indizes und deren Teilindizes; und für die technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Standardqualitätsberichte, der Frist für die Übermittlung der Berichte an die Kommission (Eurostat), des Aufbaus der Inventare und der Frist für die Übermittlung der Inventare an die Kommission (Eurostat). Zur Gewährleistung dieser einheitlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (6).",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]