[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_794-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_794","über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009\u002F371\u002FJI, 2009\u002F934\u002FJI, 2009\u002F935\u002FJI, 2009\u002F936\u002FJI und 2009\u002F968\u002FJI des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0794",7055877,"Art. 14","art-14","Sitzungen des Verwaltungsrats","KAPITEL III ORGANISATION VON EUROPOL","(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.\n(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.\n(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.\n(4) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahmen von Interesse für die Beratungen sein können, einschließlich gegebenenfalls eines Vertreters des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses, als nicht stimmberechtigte Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.\n(5) Die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.\n(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von Europol geführt.","REG_2016_794 - KAPITEL III ORGANISATION VON EUROPOL - ABSCHNITT 1 Verwaltungsrat - Art. 14 Sitzungen des Verwaltungsrats\n\n(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.\n(2) Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.\n(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.\n(4) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahmen von Interesse für die Beratungen sein können, einschließlich gegebenenfalls eines Vertreters des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses, als nicht stimmberechtigte Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.\n(5) Die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.\n(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von Europol geführt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Verwaltungsrat",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 13","Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats","art-13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 12","Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme","art-12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 11","Aufgaben des Verwaltungsrats","art-11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 15","Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats","art-15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 16","Aufgaben des Exekutivdirektors","art-16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 17","Informationsquellen","art-17",[],false]