[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_795-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":38,"is_thin":39},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_795","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370\u002F2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0795",7055961,"Art. 5","art-5","Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten",null,"(1) Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung von begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 darf 15 % der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.\n(2) Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 darf insgesamt 10 % der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.\nDie Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jede Kategorie derartiger Kosten der Höchstbetrag der Unionsbeihilfe als ein Prozentsatz der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten oder als ein Prozentsatz der Kosten der betreffenden Produkte festgesetzt wird.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.\n(3) Die Unionsbeihilfe für den Milchbestandteil der in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 genannten Erzeugnisse darf 27 EUR\u002F100 kg nicht überschreiten.\n(4) Die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz und unter Berücksichtigung der in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 festgelegten Kriterien zugeteilt.\nVom 1.\nAugust 2017 bis zum 31.\nJuli 2023 erfolgt die vorläufige Aufteilung der in Artikel 23a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 genannten Beihilfen auf die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I.\nIn diesem Zeitraum gilt Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 nicht für Kroatien.\nAuf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 erlässt die Kommission ab 1.\nAugust 2023 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung der in Artikel 23a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der vorgenannten Verordnung genannten Beihilfe auf die einzelnen Mitgliedstaaten.\nJeder Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 290 000 EUR Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und mindestens 193 000 EUR Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulmilch gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013.\nDie Kommission überprüft anschließend mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufige Aufteilung noch mit den in Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 festgelegten Kriterien in Einklang steht.\nErforderlichenfalls erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer neuen vorläufigen Aufteilung.\nDie in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.\n(5) Hat ein Mitgliedstaat die Unionsbeihilfe für ein bestimmtes Jahr nicht gemäß Artikel 23a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 beantragt oder hat er nur einen Teil der ihm aufgrund der vorläufigen Aufteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels zugewiesenen Mittel beantragt, so teilt die Kommission diese vorläufige Mittelzuweisung bzw. den nicht beanspruchten Teil davon jenen Mitgliedstaaten zu, die ihre Absicht bekundet haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu nutzen.\nDie Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für diese Umschichtung, die auf dem in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 genannten Kriterium beruht und auf den Umfang begrenzt ist, in dem der betreffende Mitgliedstaat die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels in dem Schuljahr nutzt, das vor dem jährlichen Antrag auf Unionsbeihilfe abgelaufen ist.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.\n6.\nNach Einreichung der Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 erlässt die Kommission jedes Jahr Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der endgültigen Zuweisung von Beihilfen für die Abgabe von Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 23a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 festgesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung der in Artikel 23a Absatz 4 der vorgenannten Verordnung genannten Übertragungen.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.“","REG_2016_795 - Art. 5 Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten [1\u002F2]\n\n(1) Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung von begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 darf 15 % der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.\n(2) Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 darf insgesamt 10 % der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.\nDie Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jede Kategorie derartiger Kosten der Höchstbetrag der Unionsbeihilfe als ein Prozentsatz der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten oder als ein Prozentsatz der Kosten der betreffenden Produkte festgesetzt wird.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.\n(3) Die Unionsbeihilfe für den Milchbestandteil der in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 genannten Erzeugnisse darf 27 EUR\u002F100 kg nicht überschreiten.\n(4) Die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz und unter Berücksichtigung der in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 festgelegten Kriterien zugeteilt.\nVom 1.\nAugust 2017 bis zum 31.\nJuli 2023 erfolgt die vorläufige Aufteilung der in Artikel 23a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 genannten Beihilfen auf die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I.\nIn diesem Zeitraum gilt Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 nicht für Kroatien.\nAuf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 erlässt die Kommission ab 1.\nAugust 2023 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung der in Artikel 23a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der vorgenannten Verordnung genannten Beihilfe auf die einzelnen Mitgliedstaaten.\nJeder Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 290 000 EUR Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und mindestens 193 000 EUR Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulmilch gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013.\nDie Kommission überprüft anschließend mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufige Aufteilung noch mit den in Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 festgelegten Kriterien in Einklang steht.\nErforderlichenfalls erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer neuen vorläufigen Aufteilung.\nDie in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.\n(5) Hat ein Mitgliedstaat die Unionsbeihilfe für ein bestimmtes Jahr nicht gemäß Artikel 23a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 beantragt oder hat er nur einen Teil der ihm aufgrund der vorläufigen Aufteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels zugewiesenen Mittel beantragt, so teilt die Kommission diese vorläufige Mittelzuweisung bzw. den nicht beanspruchten Teil davon jenen Mitgliedstaaten zu, die ihre Absicht bekundet haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu nutzen.\nDie Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für diese Umschichtung, die auf dem in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 genannten Kriterium beruht und auf den Umfang begrenzt ist, in dem der betreffende Mitgliedstaat die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels in dem Schuljahr nutzt, das vor dem jährlichen Antrag auf Unionsbeihilfe abgelaufen ist.\nDiese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.\n6.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Änderung der 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