[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_795-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_795","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370\u002F2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0795",7055957,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung des Höchstbetrags der Unionsbeihilfe für jede Nebenkostenkategorie, die vorläufige Aufteilung der Unionsbeihilfe auf die Mitgliedstaaten nach einem sechsjährigen Übergangszeitraum, die — falls erforderlich und nach entsprechender Evaluierung — neue vorläufige Aufteilung, die für die Durchführung dieser Umverteilung der vorläufigen Mittelzuweisungen zwischen den Mitgliedstaaten erforderlichen Maßnahmen und die endgültige Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.","REG_2016_795 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nZur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung des Höchstbetrags der Unionsbeihilfe für jede Nebenkostenkategorie, die vorläufige Aufteilung der Unionsbeihilfe auf die Mitgliedstaaten nach einem sechsjährigen Übergangszeitraum, die — falls erforderlich und nach entsprechender Evaluierung — neue vorläufige Aufteilung, die für die Durchführung dieser Umverteilung der vorläufigen Mittelzuweisungen zwischen den Mitgliedstaaten erforderlichen Maßnahmen und die endgültige Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,40],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370\u002F2013","art-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten","art-5",[],false]