[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_796-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_796","über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881\u002F2004","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0796",7056027,"Art. 17","art-17","Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn","KAPITEL 3 AUFGABEN DER AGENTUR IM ZUSAMMENHANG MIT DER EISENBAHNSICHERHEIT","Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in den Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im Sinne der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und stellt zusammen mit der Kommission sicher, dass diese Entwicklungen im Einklang mit den Vorschriften über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, insbesondere den grundlegenden Anforderungen, stehen. Zu diesem Zweck unterstützt die Agentur die Kommission und kann Empfehlungen auf Antrag der Kommission oder auf eigene Initiative abgeben.","REG_2016_796 - KAPITEL 3 AUFGABEN DER AGENTUR IM ZUSAMMENHANG MIT DER EISENBAHNSICHERHEIT - Art. 17 Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn\n\nDie Agentur verfolgt die Entwicklungen in den Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn im Sinne der Richtlinie 2008\u002F68\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und stellt zusammen mit der Kommission sicher, dass diese Entwicklungen im Einklang mit den Vorschriften über die Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr, insbesondere den grundlegenden Anforderungen, stehen. Zu diesem Zweck unterstützt die Agentur die Kommission und kann Empfehlungen auf Antrag der Kommission oder auf eigene Initiative abgeben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16","Zusammenarbeit mit nationalen Untersuchungsstellen","art-16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Instandhaltung von Fahrzeugen","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Einheitliche Sicherheitsbescheinigungen","art-14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","Austausch von Informationen über sicherheitsbedingte Unfälle","art-18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 19","Technische Unterstützung im Bereich der Eisenbahninteroperabilität","art-19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20","Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen","art-20",[],false]