[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_796-art-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_796","über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881\u002F2004","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0796",7056046,"Art. 36","art-36","Eisenbahnpersonal","KAPITEL 8 WEITERE AUFGABEN DER AGENTUR","(1) Die Agentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal wahr, die in den Artikeln 4, 22, 23, 25, 28, 33, 34, 35 und 37 der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) genannt sind.\n(2) Die Kommission kann die Agentur beauftragen, andere Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal im Einklang mit der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG wahrzunehmen und Empfehlungen in Bezug auf Eisenbahnpersonal zu erteilen, das mit nicht von der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG erfassten Sicherheitsaufgaben betraut ist.\n(3) Die Agentur hört die in Fragen des Eisenbahnpersonals zuständigen nationalen Behörden zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben an. Die Agentur kann die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden fördern, unter anderem durch die Organisation geeigneter Zusammenkünfte mit ihren Vertretern.","REG_2016_796 - KAPITEL 8 WEITERE AUFGABEN DER AGENTUR - Art. 36 Eisenbahnpersonal\n\n(1) Die Agentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal wahr, die in den Artikeln 4, 22, 23, 25, 28, 33, 34, 35 und 37 der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) genannt sind.\n(2) Die Kommission kann die Agentur beauftragen, andere Aufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnpersonal im Einklang mit der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG wahrzunehmen und Empfehlungen in Bezug auf Eisenbahnpersonal zu erteilen, das mit nicht von der Richtlinie 2007\u002F59\u002FEG erfassten Sicherheitsaufgaben betraut ist.\n(3) Die Agentur hört die in Fragen des Eisenbahnpersonals zuständigen nationalen Behörden zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben an. Die Agentur kann die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden fördern, unter anderem durch die Organisation geeigneter Zusammenkünfte mit ihren Vertretern.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 35","Überwachung der Fortschritte im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr","art-35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 34","Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen","art-34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 33","Überwachung der Leistung und Entscheidungsfindung nationaler Sicherheitsbehörden","art-33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 37","Register und deren Zugänglichkeit","art-37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 38","Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden, Untersuchungsstellen und Vertretungsgremien","art-38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 39","Kommunikation und Verbreitung","art-39",[],false]