[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_796-art-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_796","über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881\u002F2004","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0796",7056052,"Art. 42","art-42","Unterstützung bei der Bewertung von Eisenbahnprojekten","KAPITEL 8 WEITERE AUFGABEN DER AGENTUR","Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016\u002F797 prüft die Agentur auf Ersuchen der Kommission jedes Planungs-, Bau-, Erneuerungs- oder Aufrüstungsvorhaben für Teilsysteme, für das eine finanzielle Unterstützung der Union beantragt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr.\nDie Agentur gibt innerhalb einer Frist, die mit der Kommission unter Berücksichtigung der Bedeutung des Vorhabens und den verfügbaren Ressourcen vereinbart wird und höchstens zwei Monate betragen darf, eine Stellungnahme dazu ab, ob das Vorhaben den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr entspricht.","REG_2016_796 - KAPITEL 8 WEITERE AUFGABEN DER AGENTUR - Art. 42 Unterstützung bei der Bewertung von Eisenbahnprojekten\n\nUnbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016\u002F797 prüft die Agentur auf Ersuchen der Kommission jedes Planungs-, Bau-, Erneuerungs- oder Aufrüstungsvorhaben für Teilsysteme, für das eine finanzielle Unterstützung der Union beantragt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr.\nDie Agentur gibt innerhalb einer Frist, die mit der Kommission unter Berücksichtigung der Bedeutung des Vorhabens und den verfügbaren Ressourcen vereinbart wird und höchstens zwei Monate betragen darf, eine Stellungnahme dazu ab, ob das Vorhaben den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr entspricht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 41","Hilfestellung für die Kommission","art-41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 40","Forschung und Förderung der Innovation","art-40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 39","Kommunikation und Verbreitung","art-39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 43","Unterstützung der Mitgliedstaaten, der Beitrittskandidatenländer und Beteiligten","art-43",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 44","Internationale Beziehungen","art-44",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 45","Koordinierung bei Ersatzteilen","art-45",[],false]