[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_796-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_796","über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881\u002F2004","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0796",7055997,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","Für die Vermeidung und die Bewältigung von Interessenkonflikten ist es wesentlich, dass die Agentur unparteilich agiert, Integrität zeigt und hohe professionelle Standards einführt. Zu keinem Zeitpunkt sollte ein begründeter Anlass zu der Vermutung bestehen, dass Beschlüsse durch Interessen beeinflusst sein könnten, die im Widerspruch zu der Rolle der Agentur als für die ganze Union tätige Stelle stehen, oder durch private Interessen oder Zugehörigkeiten eines Bediensteten der Agentur, eines abgeordneten nationalen Sachverständigen oder eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder der Beschwerdekammern, die tatsächlich oder möglicherweise im Widerspruch zu der ordnungsgemäßen Erfüllung der offiziellen Aufgaben der betroffenen Person stehen. Der Verwaltungsrat sollte daher umfassende und die ganze Agentur betreffende Regelungen zu Interessenkonflikten verabschieden. Diese Regelungen sollten die im Sonderbericht Nr. 15\u002F2012 des Rechnungshofs enthaltenen Empfehlungen berücksichtigen.","REG_2016_796 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nFür die Vermeidung und die Bewältigung von Interessenkonflikten ist es wesentlich, dass die Agentur unparteilich agiert, Integrität zeigt und hohe professionelle Standards einführt. Zu keinem Zeitpunkt sollte ein begründeter Anlass zu der Vermutung bestehen, dass Beschlüsse durch Interessen beeinflusst sein könnten, die im Widerspruch zu der Rolle der Agentur als für die ganze Union tätige Stelle stehen, oder durch private Interessen oder Zugehörigkeiten eines Bediensteten der Agentur, eines abgeordneten nationalen Sachverständigen oder eines Mitglieds des Verwaltungsrats oder der Beschwerdekammern, die tatsächlich oder möglicherweise im Widerspruch zu der ordnungsgemäßen Erfüllung der offiziellen Aufgaben der betroffenen Person stehen. Der Verwaltungsrat sollte daher umfassende und die ganze Agentur betreffende Regelungen zu Interessenkonflikten verabschieden. Diese Regelungen sollten die im Sonderbericht Nr. 15\u002F2012 des Rechnungshofs enthaltenen Empfehlungen berücksichtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 37","erwgr-37",[],false]