[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_804-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_804","zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609\u002F2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0804",7056129,"Art. 12","art-12","Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge",null,"(1) Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.\n(2) Bei MwSt.- und BNE-Eigenmitteln sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift folgender Beträge zu entrichten: a) Beträge gemäß Artikel 10a, b) Beträge, die sich aus der Berechnung nach Artikel 10b Absatz 5 Unterabsatz 1 zu dem in dessen Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkt ergeben, c) Beträge, die sich aus besonderen Angleichungen der MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung zu dem Zeitpunkt ergeben, der von der Kommission gemäß den Maßnahmen festgelegt wird, die sie nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553\u002F89 trifft; d) Beträge, die daraus entstehen, dass ein Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb der von der Kommission ausdrücklich festgelegten Frist die Berichtigungen an den BNE-Daten vorzulegen, die zur Behandlung der von der Kommission oder einem Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte gemäß Artikel 10b Absatz 4 notwendig sind. Die Zinsen auf die Angleichungen, die sich aus entsprechenden Berichtigungen ergeben, werden ab dem ersten Arbeitstag im Juni des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem die von der Kommission festgelegte Frist abläuft.\n(3) Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird verzichtet.\n(4) Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, den die Europäische Zentralbank am ersten Tag des Fälligkeitsmonats bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt hat, oder 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 16 Prozentpunkte nicht übersteigen. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.\n(5) Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder ein Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 16 Prozentpunkte nicht übersteigen. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.\n(6) Für die Zahlung der Verzugszinsen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“","REG_2016_804 - Art. 12 Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge\n\n(1) Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.\n(2) Bei MwSt.- und BNE-Eigenmitteln sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift folgender Beträge zu entrichten: a) Beträge gemäß Artikel 10a, b) Beträge, die sich aus der Berechnung nach Artikel 10b Absatz 5 Unterabsatz 1 zu dem in dessen Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkt ergeben, c) Beträge, die sich aus besonderen Angleichungen der MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung zu dem Zeitpunkt ergeben, der von der Kommission gemäß den Maßnahmen festgelegt wird, die sie nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553\u002F89 trifft; d) Beträge, die daraus entstehen, dass ein Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb der von der Kommission ausdrücklich festgelegten Frist die Berichtigungen an den BNE-Daten vorzulegen, die zur Behandlung der von der Kommission oder einem Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte gemäß Artikel 10b Absatz 4 notwendig sind. Die Zinsen auf die Angleichungen, die sich aus entsprechenden Berichtigungen ergeben, werden ab dem ersten Arbeitstag im Juni des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem die von der Kommission festgelegte Frist abläuft.\n(3) Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird verzichtet.\n(4) Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, den die Europäische Zentralbank am ersten Tag des Fälligkeitsmonats bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt hat, oder 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 16 Prozentpunkte nicht übersteigen. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.\n(5) Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder ein Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 16 Prozentpunkte nicht übersteigen. 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