[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_804-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_804","zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609\u002F2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0804",7056130,"Art. 15","art-15","Ausführung von Zahlungsanweisungen",null,"(1) Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank führen die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen aus. Bei Kassenbewegungen betreffenden Vorgängen führen die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank die Anweisungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist aus; außer in Ausnahmefällen mindestens einen Tag vor dem Tag der erwarteten Ausführung der Anweisung mit.\n(2) Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.“","REG_2016_804 - Art. 15 Ausführung von Zahlungsanweisungen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank führen die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen aus. Bei Kassenbewegungen betreffenden Vorgängen führen die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank die Anweisungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist aus; außer in Ausnahmefällen mindestens einen Tag vor dem Tag der erwarteten Ausführung der Anweisung mit.\n(2) Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.“",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10b","Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre","art-10b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10a","Bereitstellung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel","art-10a",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","Aufhebung","art-18",{"norm_key":41,"title":18,"slug":42},"Art. 2","art-2",[],false]