[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_804-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_804","zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609\u002F2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0804",7056132,"Art. 2","art-2",null,"Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609\u002F2014 in Kraft.\nVorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt sie ab demselben Zeitpunkt.\nArtikel 1 Nummer 6 gilt für die Berechnung der Verzugszinsen bei Eigenmitteln, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden. Die Begrenzung der Gesamterhöhung des Verzugszinssatzes auf 16 Prozentpunkte sowie die Begrenzung der Zahlung von Verzugszinsen für MwSt.-Eigenmittel auf Fälle, in denen die sich aus bestimmten Berichtigungen daran ergebenden Beträge zu einem späteren Termin gutgeschrieben werden als in den von der Kommission ergriffenen Maßnahmen angegeben, gilt jedoch auch für die Berechnung der Verzugszinsen bei Eigenmitteln, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig waren, sofern die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung von diesen Eigenmitteln Kenntnis erlangten.\nArtikel 1 Nummer 10 gilt ab 1. Januar 2014.","REG_2016_804 - Art. 2\n\nDiese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609\u002F2014 in Kraft.\nVorbehaltlich der Absätze 3 und 4 gilt sie ab demselben Zeitpunkt.\nArtikel 1 Nummer 6 gilt für die Berechnung der Verzugszinsen bei Eigenmitteln, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden. Die Begrenzung der Gesamterhöhung des Verzugszinssatzes auf 16 Prozentpunkte sowie die Begrenzung der Zahlung von Verzugszinsen für MwSt.-Eigenmittel auf Fälle, in denen die sich aus bestimmten Berichtigungen daran ergebenden Beträge zu einem späteren Termin gutgeschrieben werden als in den von der Kommission ergriffenen Maßnahmen angegeben, gilt jedoch auch für die Berechnung der Verzugszinsen bei Eigenmitteln, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig waren, sofern die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung von diesen Eigenmitteln Kenntnis erlangten.\nArtikel 1 Nummer 10 gilt ab 1. Januar 2014.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"Art. 18","Aufhebung","art-18",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Art. 15","Ausführung von Zahlungsanweisungen","art-15",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"Art. 12","Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge","art-12",[],[],false]