[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_804-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_804","zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609\u002F2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0804",7056106,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Zur Vereinfachung und zur Begrenzung der Belastung der Haushalte der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere gegen Jahresende, sollte das Verfahren zur Angleichung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel verschlankt werden. Zwischen der offiziellen Mitteilung der erforderlichen Angleichungsbeträge an die Mitgliedstaaten und deren Gutschrift auf dem Eigenmittelkonto der Kommission sollte mehr Zeit zur Verfügung stehen. Diese Mitteilung und die Gutschrift sollten im selben Jahr erfolgen, da jenes Jahr auch für die Erfassung der Auswirkungen auf die Konten des Sektors Staat und für die Zwecke des Stabilitäts- und Wachstumspakts maßgeblich ist. Der Gesamtbetrag der Angleichungen sollte unmittelbar anhand der jeweiligen Anteile an den BNE-Eigenmitteln auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden. Damit wäre die Notwendigkeit der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377\u002F2014 eingeführten Ausnahmeregelung hinfällig.","REG_2016_804 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nZur Vereinfachung und zur Begrenzung der Belastung der Haushalte der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere gegen Jahresende, sollte das Verfahren zur Angleichung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel verschlankt werden. Zwischen der offiziellen Mitteilung der erforderlichen Angleichungsbeträge an die Mitgliedstaaten und deren Gutschrift auf dem Eigenmittelkonto der Kommission sollte mehr Zeit zur Verfügung stehen. Diese Mitteilung und die Gutschrift sollten im selben Jahr erfolgen, da jenes Jahr auch für die Erfassung der Auswirkungen auf die Konten des Sektors Staat und für die Zwecke des Stabilitäts- und Wachstumspakts maßgeblich ist. Der Gesamtbetrag der Angleichungen sollte unmittelbar anhand der jeweiligen Anteile an den BNE-Eigenmitteln auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden. Damit wäre die Notwendigkeit der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377\u002F2014 eingeführten Ausnahmeregelung hinfällig.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]