[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_804-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_804","zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609\u002F2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0804",7056108,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Um für mehr Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen, sollten für MwSt.- und BNE-Eigenmittel die Fälle, in denen Verzugszinsen anfallen, eindeutig festgelegt werden. Angesichts der Besonderheiten dieser Eigenmittel, für die ein Prüfzyklus vorgesehen ist, der Berichtigungen bzw. Angleichungen innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren erlaubt, sollten Änderungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel aufgrund solcher Berichtigungen oder Angleichungen nicht zu einer rückwirkenden Berechnung von Zinsen führen. Verzugszinsen im Zusammenhang mit diesen Mitteln sollten daher nur für Verzögerungen bei der Gutschrift der monatlichen Zwölftel und der aus der jährlichen Berechnung der Angleichungen für frühere Haushaltsjahre resultierenden Beträge anfallen. Um außerdem weiterhin angemessene Anreize für Korrekturmaßnahmen zu geben, sollten Verzugszinsen auch anfallen, wenn die sich aus bestimmten Berichtigungen der MwSt.-Übersichten ergebenden Beträge zu einem späteren Termin gutgeschrieben werden, als in den von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553\u002F89 des Rates (9) ergriffenen Maßnahmen angegeben. Versäumt ein Mitgliedstaat darüber hinaus, innerhalb der von der Kommission ausdrücklich festgelegten Frist Berichtigungen an den BNE-Daten vorzunehmen, die zur Behandlung der von der Kommission oder einem Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte notwendig sind, so sollten auch für jede Erhöhung der Eigenmittel, die auf eine Angleichung infolge der Behandlung des mitgeteilten Punktes zurückzuführen ist, Verzugszinsen erhoben werden. Diese Zinsen sollten ab dem Zeitpunkt anfallen, zu dem der Angleichungsbetrag hätte gutgeschrieben werden sollen — d. h. der erste Arbeitstag im Juni des auf das Jahr, in dem die Frist abläuft, folgenden Jahres — bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angleichungsbetrag auf dem Konto gutgeschrieben wird. Im Einklang mit den geltenden Regeln und Verfahren sollte jede verspätete Gutschrift im Zusammenhang mit traditionellen Eigenmitteln zur Berechnung von Verzugszinsen führen.","REG_2016_804 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nUm für mehr Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen, sollten für MwSt.- und BNE-Eigenmittel die Fälle, in denen Verzugszinsen anfallen, eindeutig festgelegt werden. Angesichts der Besonderheiten dieser Eigenmittel, für die ein Prüfzyklus vorgesehen ist, der Berichtigungen bzw. Angleichungen innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren erlaubt, sollten Änderungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel aufgrund solcher Berichtigungen oder Angleichungen nicht zu einer rückwirkenden Berechnung von Zinsen führen. Verzugszinsen im Zusammenhang mit diesen Mitteln sollten daher nur für Verzögerungen bei der Gutschrift der monatlichen Zwölftel und der aus der jährlichen Berechnung der Angleichungen für frühere Haushaltsjahre resultierenden Beträge anfallen. Um außerdem weiterhin angemessene Anreize für Korrekturmaßnahmen zu geben, sollten Verzugszinsen auch anfallen, wenn die sich aus bestimmten Berichtigungen der MwSt.-Übersichten ergebenden Beträge zu einem späteren Termin gutgeschrieben werden, als in den von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553\u002F89 des Rates (9) ergriffenen Maßnahmen angegeben. Versäumt ein Mitgliedstaat darüber hinaus, innerhalb der von der Kommission ausdrücklich festgelegten Frist Berichtigungen an den BNE-Daten vorzunehmen, die zur Behandlung der von der Kommission oder einem Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte notwendig sind, so sollten auch für jede Erhöhung der Eigenmittel, die auf eine Angleichung infolge der Behandlung des mitgeteilten Punktes zurückzuführen ist, Verzugszinsen erhoben werden. 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