[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_804-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_804","zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609\u002F2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0804",7056100,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Die Eigenmittelkonten der Kommission sollten gebührenfrei und zinsfrei geführt werden. Die Erhebung von Gebühren oder Negativzinsen würde die Mittel des Unionshaushalts reduzieren und zu einer ungleichen Behandlung von Mitgliedstaaten führen. Sofern Negativzinsen auf die Eigenmittelkonten der Kommission erhoben werden, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten daher einen Betrag in Höhe dieser Negativzinsen gutschreiben. Da einige Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, die finanziellen Auswirkungen der Verpflichtung, den Eigenmittelkonten der Kommission die entsprechenden Beträge an Negativzinsen gutzuschreiben, zu vermeiden, ist es angezeigt, dass sich die Kommission bei der Deckung ihres Kassenmittelbedarfs um eine Verringerung dieser Auswirkungen bemüht, indem sie vorrangig auf die den betreffenden Konten gutgeschriebenen Beträge zurückgreift.","REG_2016_804 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDie Eigenmittelkonten der Kommission sollten gebührenfrei und zinsfrei geführt werden. Die Erhebung von Gebühren oder Negativzinsen würde die Mittel des Unionshaushalts reduzieren und zu einer ungleichen Behandlung von Mitgliedstaaten führen. Sofern Negativzinsen auf die Eigenmittelkonten der Kommission erhoben werden, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten daher einen Betrag in Höhe dieser Negativzinsen gutschreiben. Da einige Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, die finanziellen Auswirkungen der Verpflichtung, den Eigenmittelkonten der Kommission die entsprechenden Beträge an Negativzinsen gutzuschreiben, zu vermeiden, ist es angezeigt, dass sich die Kommission bei der Deckung ihres Kassenmittelbedarfs um eine Verringerung dieser Auswirkungen bemüht, indem sie vorrangig auf die den betreffenden Konten gutgeschriebenen Beträge zurückgreift.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]