[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2016_804-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2016_804","zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609\u002F2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-06","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32016R0804",7056104,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150\u002F2000 berechnet die Kommission die Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel und teilt sie den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese sie am ersten Arbeitstag des Monats Dezember dem Eigenmittelkonto der Kommission gutschreiben können. Die Beträge, die aufgrund der Angleichungen am ersten Arbeitstag des Monats Dezember 2014 bereitzustellen waren, waren von zuvor ungekannter Höhe. Damit die Mitgliedstaaten unmittelbar vor Jahresende keinen unverhältnismäßig starken Haushaltszwängen ausgesetzt werden, wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150\u002F2000 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377\u002F2014 (8) dahingehend geändert, dass die Angleichungsbeträge in bestimmten Ausnahmefällen dem Eigenmittelkonto der Kommission später gutgeschrieben werden können.","REG_2016_804 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nNach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1150\u002F2000 berechnet die Kommission die Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel und teilt sie den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese sie am ersten Arbeitstag des Monats Dezember dem Eigenmittelkonto der Kommission gutschreiben können. Die Beträge, die aufgrund der Angleichungen am ersten Arbeitstag des Monats Dezember 2014 bereitzustellen waren, waren von zuvor ungekannter Höhe. Damit die Mitgliedstaaten unmittelbar vor Jahresende keinen unverhältnismäßig starken Haushaltszwängen ausgesetzt werden, wurde die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150\u002F2000 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1377\u002F2014 (8) dahingehend geändert, dass die Angleichungsbeträge in bestimmten Ausnahmefällen dem Eigenmittelkonto der Kommission später gutgeschrieben werden können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]