[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1004-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1004","zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1004",7056479,"Art. 11","art-11","Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Arbeitspläne","KAPITEL II DATENERHEBUNG UND -VERWALTUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME DER UNION","(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Umsetzung ihrer nationalen Arbeitspläne vor. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne zur Vorlage und Annahme jährlicher Berichte festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(2) Nach Maßgabe von Artikel 10 bewertet der STECF a) die Durchführung der nationalen Arbeitspläne und b) die Qualität der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten.\n(3) Die Kommission bewertet die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne auf der Grundlage a) der vom STECF vorgenommenen Bewertung und b) der Konsultation der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien.","REG_2017_1004 - KAPITEL II DATENERHEBUNG UND -VERWALTUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME DER UNION - ABSCHNITT 2 Umsetzung des mehrjährigen Programms der Union durch die Mitgliedstaaten - Art. 11 Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Arbeitspläne\n\n(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Umsetzung ihrer nationalen Arbeitspläne vor. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne zur Vorlage und Annahme jährlicher Berichte festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.\n(2) Nach Maßgabe von Artikel 10 bewertet der STECF a) die Durchführung der nationalen Arbeitspläne und b) die Qualität der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten.\n(3) Die Kommission bewertet die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne auf der Grundlage a) der vom STECF vorgenommenen Bewertung und b) der Konsultation der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Umsetzung des mehrjährigen Programms der Union durch die Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 10","Bewertung der Arbeitspläne durch den STECF","art-10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 9","Regionale Koordination und Zusammenarbeit","art-9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 8","Zusammenarbeit innerhalb der Union","art-8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 12","Zugang zu den Beprobungsstellen","art-12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 13","Speicherung der Daten","art-13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 14","Datenqualitätskontrolle und Validierung","art-14",[],false]