[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1004-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1004","zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1004",7056482,"Art. 14","art-14","Datenqualitätskontrolle und Validierung","KAPITEL II DATENERHEBUNG UND -VERWALTUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME DER UNION","(1) Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer wissenschaftlicher Daten übermittelt werden.\n(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) die im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordnungsgemäß auf Fehler überprüft werden; b) detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer wissenschaftlicher Daten validiert werden; c) die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß den Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen, dem STECF und regionalen Koordinierungsgruppen angenommen wurden.","REG_2017_1004 - KAPITEL II DATENERHEBUNG UND -VERWALTUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME DER UNION - ABSCHNITT 4 Verwaltung der Daten - Art. 14 Datenqualitätskontrolle und Validierung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer wissenschaftlicher Daten übermittelt werden.\n(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass a) die im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordnungsgemäß auf Fehler überprüft werden; b) detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer wissenschaftlicher Daten validiert werden; c) die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß den Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen, dem STECF und regionalen Koordinierungsgruppen angenommen wurden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Verwaltung der Daten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 13","Speicherung der Daten","art-13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 12","Zugang zu den Beprobungsstellen","art-12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 11","Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Arbeitspläne","art-11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 15","Zugriff auf und Übertragung von Primärdaten","art-15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 16","Verarbeitung von Primärdaten","art-16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 17","Verfahren zur Gewährleistung der Verfügbarkeit detaillierter und aggregierter Daten","art-17",[],false]