[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1004-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1004","zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1004",7056490,"Art. 22","art-22","Internationale Koordination und Zusammenarbeit","KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERATUNG","(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Qualität, die rechtzeitige Bereitstellung und den Erfassungsgrad von Daten weiter zu verbessern und es dadurch zu ermögliche, die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, der Qualität der Arbeitspläne und der Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der internationalen wissenschaftlichen Gremien zu verbessern.\n(2) Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Diskussion unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zum Ziel.","REG_2017_1004 - KAPITEL IV UNTERSTÜTZUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERATUNG - Art. 22 Internationale Koordination und Zusammenarbeit\n\n(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Qualität, die rechtzeitige Bereitstellung und den Erfassungsgrad von Daten weiter zu verbessern und es dadurch zu ermögliche, die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, der Qualität der Arbeitspläne und der Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der internationalen wissenschaftlichen Gremien zu verbessern.\n(2) Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Diskussion unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zum Ziel.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Teilnahme an Sitzungen internationaler Gremien","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Pflichten der Endnutzer wissenschaftlicher Daten und anderer interessierter Kreise","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübermittlung","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Überwachung","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Ausübung der Befugnisübertragung","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Ausschussverfahren","art-25",[],false]