[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1004-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1004","zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1004",7056475,"Art. 7","art-7","Nationale Ansprechpartner","KAPITEL II DATENERHEBUNG UND -VERWALTUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME DER UNION","(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner und teilt diesen der Kommission mit. Der nationale Ansprechpartner dient als zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat bei der Erstellung und Umsetzung der nationalen Arbeitspläne.\n(2) Der nationale Ansprechpartner nimmt zudem insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Er koordiniert die Erstellung des in Artikel 11 genannten jährlichen Berichts, b) er sorgt für die Informationsübermittlung innerhalb des Mitgliedstaats und c) er koordiniert die Teilnahme der jeweiligen Sachverständigen an den von der Kommission organisierten Sitzungen der Sachverständigengruppen und ihre Mitwirkung in den betreffenden regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9.\n(3) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen an der Erstellung des nationalen Arbeitsplans beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung dieser Arbeiten verantwortlich.\n(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein nationaler Ansprechpartner über ein ausreichendes Mandat verfügt, um seinen Mitgliedstaat in den regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9 zu vertreten.","REG_2017_1004 - KAPITEL II DATENERHEBUNG UND -VERWALTUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME DER UNION - ABSCHNITT 2 Umsetzung des mehrjährigen Programms der Union durch die Mitgliedstaaten - Art. 7 Nationale Ansprechpartner\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner und teilt diesen der Kommission mit. Der nationale Ansprechpartner dient als zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat bei der Erstellung und Umsetzung der nationalen Arbeitspläne.\n(2) Der nationale Ansprechpartner nimmt zudem insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Er koordiniert die Erstellung des in Artikel 11 genannten jährlichen Berichts, b) er sorgt für die Informationsübermittlung innerhalb des Mitgliedstaats und c) er koordiniert die Teilnahme der jeweiligen Sachverständigen an den von der Kommission organisierten Sitzungen der Sachverständigengruppen und ihre Mitwirkung in den betreffenden regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9.\n(3) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen an der Erstellung des nationalen Arbeitsplans beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung dieser Arbeiten verantwortlich.\n(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein nationaler Ansprechpartner über ein ausreichendes Mandat verfügt, um seinen Mitgliedstaat in den regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9 zu vertreten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Umsetzung des mehrjährigen Programms der Union durch die Mitgliedstaaten",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 6","Nationale Arbeitspläne","art-6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 5","Inhalt und Kriterien für die Erstellung des mehrjährigen Programms der Union","art-5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 4","Erstellung eines mehrjährigen Programms der Union","art-4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 8","Zusammenarbeit innerhalb der Union","art-8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 9","Regionale Koordination und Zusammenarbeit","art-9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 10","Bewertung der Arbeitspläne durch den STECF","art-10",[],false]