[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1128-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1128","zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1128",7056622,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Der Erwerb einer Lizenz für die betreffenden Rechte ist nicht immer möglich, insbesondere wenn für Rechte an Inhalten ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Um den Gebietsschutz zu gewährleisten, verpflichten sich Anbieter von Online-Inhaltediensten in ihren Lizenzverträgen mit Rechtsinhabern, einschließlich Rundfunk- und Ereignisveranstaltern, häufig, ihre Abonnenten daran zu hindern, außerhalb des Gebiets, für das die Anbieter die Lizenz besitzen, auf ihren Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Wegen dieser ihnen auferlegten Beschränkungen müssen die Anbieter Maßnahmen treffen, wie beispielsweise den Zugriff auf ihre Dienste über Internetprotokoll (IP)-Adressen, die sich außerhalb des betreffenden Gebiets befinden, zu unterbinden. Eines der Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten liegt daher in den Verträgen zwischen den Anbietern von Online-Inhaltediensten und ihren Abonnenten, in denen sich die Gebietsschutzklauseln widerspiegeln, die in den Verträgen zwischen diesen Anbietern und den Rechtsinhabern enthalten sind.","REG_2017_1128 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nDer Erwerb einer Lizenz für die betreffenden Rechte ist nicht immer möglich, insbesondere wenn für Rechte an Inhalten ausschließliche Lizenzen vergeben werden. Um den Gebietsschutz zu gewährleisten, verpflichten sich Anbieter von Online-Inhaltediensten in ihren Lizenzverträgen mit Rechtsinhabern, einschließlich Rundfunk- und Ereignisveranstaltern, häufig, ihre Abonnenten daran zu hindern, außerhalb des Gebiets, für das die Anbieter die Lizenz besitzen, auf ihren Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen. Wegen dieser ihnen auferlegten Beschränkungen müssen die Anbieter Maßnahmen treffen, wie beispielsweise den Zugriff auf ihre Dienste über Internetprotokoll (IP)-Adressen, die sich außerhalb des betreffenden Gebiets befinden, zu unterbinden. Eines der Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten liegt daher in den Verträgen zwischen den Anbietern von Online-Inhaltediensten und ihren Abonnenten, in denen sich die Gebietsschutzklauseln widerspiegeln, die in den Verträgen zwischen diesen Anbietern und den Rechtsinhabern enthalten sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]