[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1131-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1131","über Geldmarktfonds","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1131",7056773,"Art. 31","art-31","Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel","KAPITEL IV Bewertungsvorschriften","(1) Ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel berechnet einen konstanten NAV pro Anteil als die Differenz zwischen der Summe aller seiner nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 6 bewerteten Vermögenswerte und der Summe aller seiner Verbindlichkeiten, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.\n(2) Der konstante NAV pro Anteil eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel wird auf den nächsten Prozentpunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.\n(3) Der konstante NAV pro Anteil eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel wird mindestens einmal täglich berechnet.\n(4) Die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil wird beobachtet und täglich im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.","REG_2017_1131 - KAPITEL IV Bewertungsvorschriften - Art. 31 Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel\n\n(1) Ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel berechnet einen konstanten NAV pro Anteil als die Differenz zwischen der Summe aller seiner nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß Artikel 29 Absatz 6 bewerteten Vermögenswerte und der Summe aller seiner Verbindlichkeiten, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile.\n(2) Der konstante NAV pro Anteil eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel wird auf den nächsten Prozentpunkt oder — wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird — auf dessen Währungsäquivalent gerundet.\n(3) Der konstante NAV pro Anteil eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel wird mindestens einmal täglich berechnet.\n(4) Die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem gemäß Artikel 30 berechneten NAV pro Anteil wird beobachtet und täglich im öffentlichen Bereich der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 30","Berechnung des NAVs pro Anteil","art-30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 29","Bewertung von Geldmarktfonds","art-29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 28","Durchführung von Stresstests","art-28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 32","Berechnung des konstanten NAV pro Anteil von LVNAV-Geldmarktfonds","art-32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 33","Ausgabe- und Rücknahmekurs","art-33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 34","Besondere Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds","art-34",[],false]