[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1131-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1131","über Geldmarktfonds","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1131",7056692,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Organismen für gemeinsame Anlagen können in der Union als OGAW, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder OGAW-Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als AIF, für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU zugelassener oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) zuständig ist, betrieben werden. Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds bauen auf dem bestehenden rechtlichen Rahmen auf, der durch diese Richtlinien und die zu deren Durchführung erlassenen Bestimmungen geschaffen wurde, und sollten deshalb zusätzlich zu diesen Richtlinien gelten. Darüber hinaus sollten die im bestehenden Rahmen festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften auch für Geldmarktfonds gelten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich dabei um OGAW oder AIF handelt. In gleicher Weise sollten die in den Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG und 2011\u002F61\u002FEU festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit entsprechend für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Geldmarktfonds gelten. Gleichzeitig sollte von der Anwendung einer Reihe von Bestimmungen zur Anlagepolitik von OGAW nach Kapitel VII der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG ausdrücklich abgesehen werden.","REG_2017_1131 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nOrganismen für gemeinsame Anlagen können in der Union als OGAW, für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder OGAW-Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als AIF, für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU zugelassener oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) zuständig ist, betrieben werden. Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds bauen auf dem bestehenden rechtlichen Rahmen auf, der durch diese Richtlinien und die zu deren Durchführung erlassenen Bestimmungen geschaffen wurde, und sollten deshalb zusätzlich zu diesen Richtlinien gelten. Darüber hinaus sollten die im bestehenden Rahmen festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften auch für Geldmarktfonds gelten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich dabei um OGAW oder AIF handelt. In gleicher Weise sollten die in den Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG und 2011\u002F61\u002FEU festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit entsprechend für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Geldmarktfonds gelten. Gleichzeitig sollte von der Anwendung einer Reihe von Bestimmungen zur Anlagepolitik von OGAW nach Kapitel VII der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG ausdrücklich abgesehen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]