[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1135-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1135","zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf bestimmten Erzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1135",7056791,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Am 22. April 2016 informierte Frankreich die Kommission über die Ergreifung einer nationalen Sofortmaßnahme gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Aussetzung der Einfuhr nach Frankreich und des Inverkehrbringens in Frankreich von frischen Kirschen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern, in denen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat zur Behandlung von Kirschbäumen erlaubt sind. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde auf einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. April 2016 vereinbart, einer Überprüfung der RHG Vorrang einzuräumen, um neue RHG auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) festzulegen. Daher ersuchte die Kommission die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005, eine solche priorisierte Überprüfung der geltenden RHG für Dimethoat und Omethoat vorzunehmen. Am 28. November 2016 gab die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme (3) ab.","REG_2017_1135 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nAm 22. April 2016 informierte Frankreich die Kommission über die Ergreifung einer nationalen Sofortmaßnahme gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178\u002F2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Aussetzung der Einfuhr nach Frankreich und des Inverkehrbringens in Frankreich von frischen Kirschen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern, in denen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat zur Behandlung von Kirschbäumen erlaubt sind. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde auf einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. April 2016 vereinbart, einer Überprüfung der RHG Vorrang einzuräumen, um neue RHG auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) festzulegen. Daher ersuchte die Kommission die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005, eine solche priorisierte Überprüfung der geltenden RHG für Dimethoat und Omethoat vorzunehmen. Am 28. November 2016 gab die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme (3) ab.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]