[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1262-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1262","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 hinsichtlich der Verwendung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff in Verbrennungsanlagen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1262",7057294,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Gülle von Nutztieren kann eine nachhaltige Brennstoffquelle darstellen, sofern der Verbrennungsprozess den spezifischen Anforderungen entspricht, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wirksam zu verringern. Mit der Verordnung (EU) Nr. 592\u002F2014 der Kommission (3) wurden Anforderungen für die Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen eingeführt. In der genannten Verordnung werden allgemeine Anforderungen für Anlagen, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwenden, sowie besondere Anforderungen an die Art des Brennstoffs und die Art der Verbrennungsanlage festgelegt. Gülle von anderen Nutztieren als Geflügel darf nunmehr auch als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW unter den gleichen Voraussetzungen verwendet werden, die auch für die Verbrennung von Geflügelgülle gelten, einschließlich der Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen.","REG_2017_1262 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nGülle von Nutztieren kann eine nachhaltige Brennstoffquelle darstellen, sofern der Verbrennungsprozess den spezifischen Anforderungen entspricht, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wirksam zu verringern. Mit der Verordnung (EU) Nr. 592\u002F2014 der Kommission (3) wurden Anforderungen für die Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen eingeführt. In der genannten Verordnung werden allgemeine Anforderungen für Anlagen, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwenden, sowie besondere Anforderungen an die Art des Brennstoffs und die Art der Verbrennungsanlage festgelegt. Gülle von anderen Nutztieren als Geflügel darf nunmehr auch als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW unter den gleichen Voraussetzungen verwendet werden, die auch für die Verbrennung von Geflügelgülle gelten, einschließlich der Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]