[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_127-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_127","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0127",7057362,"Art. 16","art-16","Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten","KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen","(1) Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.\n(2) Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.\n(3) Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.\n(4) Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.\n(5) Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.\n(6) Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.\n(7) Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang 7 festgesetzt beschränkt.","REG_2017_127 - KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen - Abschnitt 1 ICCAT-Übereinkommensbereich - Art. 16 Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten\n\n(1) Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.\n(2) Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.\n(3) Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg\u002F75 cm und 30 kg\u002F115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.\n(4) Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.\n(5) Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.\n(6) Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.\n(7) Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang 7 festgesetzt beschränkt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 ICCAT-Übereinkommensbereich",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 15","Übertragung und Tausch von Quoten","art-15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 14","Fanggenehmigungen","art-14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 13","Datenübermittlung","art-13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 17","Freizeitfischerei","art-17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 18","Haie","art-18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 19","Verbote und Fangbeschränkungen","art-19",[],false]