[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_127-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_127","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0127",7057374,"Art. 28","art-28","Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien","KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen","(1) Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.\n(2) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.\n(3) Die Schiffsbetreiber a) erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig); b) übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs gesammelten Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.","REG_2017_127 - KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen - Abschnitt 5 IATTC-Übereinkommensbereich - Art. 28 Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien\n\n(1) Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.\n(2) Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.\n(3) Die Schiffsbetreiber a) erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig); b) übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs gesammelten Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 IATTC-Übereinkommensbereich",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 27","Ringwadenfischerei","art-27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 26","Grundfischereien","art-26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 25","Pelagische Fischerei","art-25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 29","Verbot der Befischung von Teufelsrochen","art-29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 30","Verbot der Befischung von Tiefseehaien","art-30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 31","Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun","art-31",[],false]