[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_127-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_127","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0127",7057375,"Art. 29","art-29","Verbot der Befischung von Teufelsrochen","KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen","Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, so setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.","REG_2017_127 - KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen - Abschnitt 5 IATTC-Übereinkommensbereich - Art. 29 Verbot der Befischung von Teufelsrochen\n\nIm IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, so setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 IATTC-Übereinkommensbereich",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 28","Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien","art-28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 27","Ringwadenfischerei","art-27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 26","Grundfischereien","art-26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 30","Verbot der Befischung von Tiefseehaien","art-30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 31","Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun","art-31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 32","Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammelgeräten","art-32",[],false]