[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_127-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_127","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0127",7057353,"Art. 7","art-7","Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen","KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen","(1) Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie a) von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder b) Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.\n(2) Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.","REG_2017_127 - KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen - Art. 7 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen\n\n(1) Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie a) von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder b) Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.\n(2) Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380\u002F2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","TACs und Aufteilung","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Fanggebiete","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Fischereiaufwandsbeschränkungen","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten","art-10",[],false]