[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1369-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1369","zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1369",7057671,"Anhang I","anhang-i","INFORMATIONEN, DIE IN DIE PRODUKTDATENBANK EINZUGEBEN SIND UND FUNKTIONSANFORDERUNGEN AN DEN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN TEIL DER DATENBANK","Anhänge","1.\tInformationen, die vom Lieferanten in den öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank einzugeben sind: a) Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten; b) Modellkennung; c) Etikett in elektronischem Format; d) Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts; e) Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.\na)\tName oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten;\nb)\tModellkennung;\nc)\tEtikett in elektronischem Format;\nd)\tEnergieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts;\ne)\tParameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.\n\t2.\tInformationen, die von der Kommission in das Online-Portal einzugeben sind: a) Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten; b) Arbeitsplan gemäß Artikel 15; c) Protokolle des Konsultationsforums; d) ein Verzeichnis der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, übergangsweise geltender Mess- und Berechnungsmethoden und der geltenden harmonisierten Normen.\na)\tKontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten;\nb)\tArbeitsplan gemäß Artikel 15;\nc)\tProtokolle des Konsultationsforums;\nd)\tein Verzeichnis der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, übergangsweise geltender Mess- und Berechnungsmethoden und der geltenden harmonisierten Normen.\n\t3.\tInformationen, die vom Lieferanten in den Konformitätsteil der Datenbank einzugeben sind: a) die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden; b) die in Artikel 12 Absatz 5 spezifizierten technischen Unterlagen. Die Kommission stellt einen Schnittstelle zum Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) bereit, das die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Konformitätsprüfungen und der vorläufig ergriffenen Maßnahmen enthält.\na)\tdie Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden;\nb)\tdie in Artikel 12 Absatz 5 spezifizierten technischen Unterlagen.\n\t4.\tFunktionsanforderungen an den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank: a) für jedes Produktmodell ist ein einzelner Eintrag abrufbar; b) das Energieetikett jedes Modells sowie die Fassungen des vollständigen Produktdatenblatts in sämtlichen Amtssprachen der Union werden als einzelne Datei erstellt, die angezeigt, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann; c) die Informationen sind maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die kostenfreie Nutzung durch Dritte; d) es wird ein Online-Helpdesk oder eine Kontaktstelle für den Lieferanten eingerichtet und unterhalten, auf das\u002Fdie im Portal deutlich sichtbar hingewiesen wird.\na)\tfür jedes Produktmodell ist ein einzelner Eintrag abrufbar;\nb)\tdas Energieetikett jedes Modells sowie die Fassungen des vollständigen Produktdatenblatts in sämtlichen Amtssprachen der Union werden als einzelne Datei erstellt, die angezeigt, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann;\nc)\tdie Informationen sind maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die kostenfreie Nutzung durch Dritte;\nd)\tes wird ein Online-Helpdesk oder eine Kontaktstelle für den Lieferanten eingerichtet und unterhalten, auf das\u002Fdie im Portal deutlich sichtbar hingewiesen wird.","REG_2017_1369 - Anhänge - Anhang I INFORMATIONEN, DIE IN DIE PRODUKTDATENBANK EINZUGEBEN SIND UND FUNKTIONSANFORDERUNGEN AN DEN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN TEIL DER DATENBANK\n\n\t1.\tInformationen, die vom Lieferanten in den öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank einzugeben sind: a) Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten; b) Modellkennung; c) Etikett in elektronischem Format; d) Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts; e) Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.\na)\tName oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten;\nb)\tModellkennung;\nc)\tEtikett in elektronischem Format;\nd)\tEnergieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts;\ne)\tParameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.\n\t2.\tInformationen, die von der Kommission in das Online-Portal einzugeben sind: a) Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten; b) Arbeitsplan gemäß Artikel 15; c) Protokolle des Konsultationsforums; d) ein Verzeichnis der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, übergangsweise geltender Mess- und Berechnungsmethoden und der geltenden harmonisierten Normen.\na)\tKontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten;\nb)\tArbeitsplan gemäß Artikel 15;\nc)\tProtokolle des Konsultationsforums;\nd)\tein Verzeichnis der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, übergangsweise geltender Mess- und Berechnungsmethoden und der geltenden harmonisierten Normen.\n\t3.\tInformationen, die vom Lieferanten in den Konformitätsteil der Datenbank einzugeben sind: a) die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden; b) die in Artikel 12 Absatz 5 spezifizierten technischen Unterlagen. 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