[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1369-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1369","zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1369",7057669,"Art. 20","art-20","Aufhebung und Übergangsbestimmungen",null,"(1) Die Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU wird mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben.\n(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.\n(3) Für Modelle, deren Einheiten vor dem 1. August 2017 gemäß der Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, muss der Lieferant über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigung der letzten Einheit binnen zehn Tagen nach Eingang einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zu Überprüfungszwecken zur Verfügung stellen.\n(4) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU und gemäß der Richtlinie 96\u002F60\u002FEG erlassene delegierte Rechtsakte bleiben in Kraft, bis sie durch einen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt für die betreffende Produktgruppe aufgehoben werden. Die Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung gelten für Produktgruppen, die unter gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU erlassene delegierte Rechtsakte und unter die Richtlinie 96\u002F60\u002FEG fallen.\n(5) Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung erlässt, so kann für Produktgruppen, die bereits unter gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU erlassene delegierte Rechtsakte oder unter die Richtlinie 96\u002F60\u002FEG fallen, die durch die Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU geschaffene Energieeffizienzklassifikation abweichend von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung bis zum Geltungsbeginn von delegierten Rechtsakten, die Etiketten mit der neuen Skala gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung einführen, weiterhin angewendet werden.","REG_2017_1369 - Art. 20 Aufhebung und Übergangsbestimmungen\n\n(1) Die Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU wird mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben.\n(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.\n(3) Für Modelle, deren Einheiten vor dem 1. August 2017 gemäß der Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, muss der Lieferant über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigung der letzten Einheit binnen zehn Tagen nach Eingang einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zu Überprüfungszwecken zur Verfügung stellen.\n(4) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU und gemäß der Richtlinie 96\u002F60\u002FEG erlassene delegierte Rechtsakte bleiben in Kraft, bis sie durch einen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt für die betreffende Produktgruppe aufgehoben werden. 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