[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1485-art-109-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1485","zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1485",7057928,"Art. 109","art-109","Blindleistungs-Systemdienstleistungen","TITEL 5 SYSTEMDIENSTLEISTUNGEN","(1) Für jeden Zeitbereich der Betriebsplanung prüft jeder ÜNB anhand seiner Prognosen, ob seine verfügbare Blindleistungskapazität ausreicht, um die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes aufrechtzuerhalten.\n(2) Für einen effizienteren Betrieb seiner Übertragungsnetzbetriebsmittel überwacht der ÜNB a) die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung; b) die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss; c) die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von VNB; d) die für die Blindleistungsbereitstellung bestimmten verfügbaren Betriebsmittel mit Übertragungsnetzanschluss und e) das Verhältnis zwischen Wirkleistung und Blindleistung an der Schnittstelle zwischen Übertragungsnetzen und Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss.\n(3) Reicht der Umfang der Blindleistungskapazität nicht aus, um die Betriebssicherheit zu wahren, muss jeder ÜNB a) die benachbarten ÜNB unterrichten und b) Entlastungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 vorbereiten und aktivieren.","REG_2017_1485 - TITEL 5 SYSTEMDIENSTLEISTUNGEN - Art. 109 Blindleistungs-Systemdienstleistungen\n\n(1) Für jeden Zeitbereich der Betriebsplanung prüft jeder ÜNB anhand seiner Prognosen, ob seine verfügbare Blindleistungskapazität ausreicht, um die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes aufrechtzuerhalten.\n(2) Für einen effizienteren Betrieb seiner Übertragungsnetzbetriebsmittel überwacht der ÜNB a) die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung; b) die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss; c) die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von VNB; d) die für die Blindleistungsbereitstellung bestimmten verfügbaren Betriebsmittel mit Übertragungsnetzanschluss und e) das Verhältnis zwischen Wirkleistung und Blindleistung an der Schnittstelle zwischen Übertragungsnetzen und Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss.\n(3) Reicht der Umfang der Blindleistungskapazität nicht aus, um die Betriebssicherheit zu wahren, muss jeder ÜNB a) die benachbarten ÜNB unterrichten und b) Entlastungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 vorbereiten und aktivieren.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 108","Systemdienstleistungen","art-108",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 107","Leistungsbilanz in der Regelzone im Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich","art-107",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 106","Leistungsbilanz in der Regelzone bis zum und einschließlich des Week-Ahead-Zeitbereichs","art-106",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 110","Einführung von Verfahren zur Fahrplanerstellung","art-110",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 111","Mitteilung von Fahrplänen innerhalb von Fahrplangebieten","art-111",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 112","Übereinstimmung von Fahrplänen","art-112",[],false]