[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1485-art-137-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1485","zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1485",7057957,"Art. 137","art-137","Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe","TITEL 2 FREQUENZQUALITÄT","(1) Alle ÜNB von zwei Synchrongebieten sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Beschränkungen für die Wirkleistungsabgabe von HGÜ-Verbindungsleitungen zwischen Synchrongebieten festzulegen, um deren Einfluss auf die Einhaltung der Frequenzqualitäts-Zielparameter des Synchrongebiets zu begrenzen, indem sie eine kombinierte maximale Rampengeschwindigkeit für alle HGÜ-Verbindungsleitungen zwischen Synchrongebieten bestimmen.\n(2) Die Beschränkungen in Absatz 1 gelten nicht für das IN, die Frequenzkopplung sowie die grenzübergreifende FRR- und RR-Aktivierung über HGÜ-Verbindungsleitungen.\n(3) Alle ÜNB mit Anschluss an eine HGÜ-Verbindungsleitung sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block gemeinsame Beschränkungen für die Wirkleistungsabgabe der betreffenden HGÜ-Verbindungsleitung zu bestimmen, um deren Einfluss auf die Einhaltung der FRCE-Zielparameter der angeschlossenen LFR-Blöcke zu begrenzen, indem sie Rampenzeiträume und\u002Foder maximale Rampengeschwindigkeiten für diese HGÜ-Verbindungsleitung festlegen. Diese gemeinsamen Beschränkungen gelten nicht für das IN, die Frequenzkopplung sowie die grenzübergreifende FRR- und RR-Aktivierung über HGÜ-Verbindungsleitungen. Alle ÜNB eines Synchrongebiets koordinieren diese Maßnahmen innerhalb des Synchrongebiets.\n(4) Alle ÜNB eines LFR-Blocks sind berechtigt, unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die folgenden Maßnahmen festzulegen, um zur Einhaltung der FRCE-Zielparameter des LFR-Blocks beizutragen und deterministische Frequenzabweichungen zu verringern: a) Vorgaben für Rampenzeiträume und\u002Foder maximale Rampengeschwindigkeiten von Stromerzeugungsanlagen und\u002Foder Verbrauchseinheiten; b) Vorgaben für individuelle Rampenstartzeiten für Stromerzeugungsanlagen und\u002Foder Verbrauchseinheiten innerhalb des LFR-Blocks und c) Koordination der Rampen der Stromerzeugungsanlagen, Verbrauchseinheiten und des Wirkleistungsverbrauchs innerhalb des LFR-Blocks.","REG_2017_1485 - TITEL 2 FREQUENZQUALITÄT - Art. 137 Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe\n\n(1) Alle ÜNB von zwei Synchrongebieten sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Beschränkungen für die Wirkleistungsabgabe von HGÜ-Verbindungsleitungen zwischen Synchrongebieten festzulegen, um deren Einfluss auf die Einhaltung der Frequenzqualitäts-Zielparameter des Synchrongebiets zu begrenzen, indem sie eine kombinierte maximale Rampengeschwindigkeit für alle HGÜ-Verbindungsleitungen zwischen Synchrongebieten bestimmen.\n(2) Die Beschränkungen in Absatz 1 gelten nicht für das IN, die Frequenzkopplung sowie die grenzübergreifende FRR- und RR-Aktivierung über HGÜ-Verbindungsleitungen.\n(3) Alle ÜNB mit Anschluss an eine HGÜ-Verbindungsleitung sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block gemeinsame Beschränkungen für die Wirkleistungsabgabe der betreffenden HGÜ-Verbindungsleitung zu bestimmen, um deren Einfluss auf die Einhaltung der FRCE-Zielparameter der angeschlossenen LFR-Blöcke zu begrenzen, indem sie Rampenzeiträume und\u002Foder maximale Rampengeschwindigkeiten für diese HGÜ-Verbindungsleitung festlegen. Diese gemeinsamen Beschränkungen gelten nicht für das IN, die Frequenzkopplung sowie die grenzübergreifende FRR- und RR-Aktivierung über HGÜ-Verbindungsleitungen. Alle ÜNB eines Synchrongebiets koordinieren diese Maßnahmen innerhalb des Synchrongebiets.\n(4) Alle ÜNB eines LFR-Blocks sind berechtigt, unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die folgenden Maßnahmen festzulegen, um zur Einhaltung der FRCE-Zielparameter des LFR-Blocks beizutragen und deterministische Frequenzabweichungen zu verringern: a) Vorgaben für Rampenzeiträume und\u002Foder maximale Rampengeschwindigkeiten von Stromerzeugungsanlagen und\u002Foder Verbrauchseinheiten; b) Vorgaben für individuelle Rampenstartzeiten für Stromerzeugungsanlagen und\u002Foder Verbrauchseinheiten innerhalb des LFR-Blocks und c) Koordination der Rampen der Stromerzeugungsanlagen, Verbrauchseinheiten und des Wirkleistungsverbrauchs innerhalb des LFR-Blocks.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 136","Rampenzeitraum innerhalb des Synchrongebiets","art-136",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 135","Informationen zum Last- und Erzeugungsverhalten","art-135",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 134","LFR-Block-Beobachter","art-134",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 138","Abhilfemaßnahmen","art-138",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 139","Grundlegende Struktur","art-139",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 140","Prozessstruktur zur Aktivierung von Reserven","art-140",[],false]