[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1485-art-147-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1485","zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1485",7057967,"Art. 147","art-147","Grenzübergreifendes FRR-Aktivierungsverfahren","TITEL 3 LEISTUNGS-FREQUENZ-REGELUNGSSTRUKTUR","(1) Regelungsziel des grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahrens ist es, einem ÜNB die Durchführung des FWP durch den FRR-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen zu ermöglichen.\n(2) Jeder ÜNB ist berechtigt, durch den Abschluss einer Vereinbarung über das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren für LFR-Zonen innerhalb desselben LFR-Blocks, zwischen verschiedenen LFR-Blöcken oder zwischen verschiedenen Synchrongebieten einzuführen.\n(3) Die ÜNB führen das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren in einer Weise ein, durch die Folgendes nicht beeinträchtigt wird: a) die Stabilität des FHP des Synchrongebiets bzw. der Synchrongebiete, das\u002Fdie am grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren beteiligt ist\u002Fsind; b) die Stabilität des FWP und des ERP jeder LFR-Zone, die von den teilnehmenden oder betroffenen ÜNB betrieben wird, und c) die Betriebssicherheit.\n(4) Die ÜNB nehmen den FRR-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen desselben Synchrongebiets durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen vor: a) durch die Festlegung eines Wirkleistungsflusses über eine Istwertaufschaltung, der in die FRCE-Berechnung eingeht, wenn die FRR-Aktivierung automatisiert erfolgt, b) durch die Anpassung eines Regelprogramms oder die Festlegung eines Wirkleistungsflusses über eine Istwertaufschaltung zwischen LFR-Zonen, wenn die FRR-Aktivierung manuell erfolgt, oder c) durch die Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen.\n(5) Die ÜNB nehmen den FRR-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen verschiedener Synchrongebiete durch die Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen vor.\n(6) Alle ÜNB, die an demselben grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, stellen sicher, dass die Summe aller FRR-Leistungsaustausche gleich null ist.\n(7) Das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren enthält einen Ausweichmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass der FRR-Leistungsaustausch jeder LFR-Zone gleich null ist oder auf einen Wert begrenzt wird, für den die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann.","REG_2017_1485 - TITEL 3 LEISTUNGS-FREQUENZ-REGELUNGSSTRUKTUR - Art. 147 Grenzübergreifendes FRR-Aktivierungsverfahren\n\n(1) Regelungsziel des grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahrens ist es, einem ÜNB die Durchführung des FWP durch den FRR-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen zu ermöglichen.\n(2) Jeder ÜNB ist berechtigt, durch den Abschluss einer Vereinbarung über das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren für LFR-Zonen innerhalb desselben LFR-Blocks, zwischen verschiedenen LFR-Blöcken oder zwischen verschiedenen Synchrongebieten einzuführen.\n(3) Die ÜNB führen das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren in einer Weise ein, durch die Folgendes nicht beeinträchtigt wird: a) die Stabilität des FHP des Synchrongebiets bzw. der Synchrongebiete, das\u002Fdie am grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren beteiligt ist\u002Fsind; b) die Stabilität des FWP und des ERP jeder LFR-Zone, die von den teilnehmenden oder betroffenen ÜNB betrieben wird, und c) die Betriebssicherheit.\n(4) Die ÜNB nehmen den FRR-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen desselben Synchrongebiets durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen vor: a) durch die Festlegung eines Wirkleistungsflusses über eine Istwertaufschaltung, der in die FRCE-Berechnung eingeht, wenn die FRR-Aktivierung automatisiert erfolgt, b) durch die Anpassung eines Regelprogramms oder die Festlegung eines Wirkleistungsflusses über eine Istwertaufschaltung zwischen LFR-Zonen, wenn die FRR-Aktivierung manuell erfolgt, oder c) durch die Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen.\n(5) Die ÜNB nehmen den FRR-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen verschiedener Synchrongebiete durch die Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen vor.\n(6) Alle ÜNB, die an demselben grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, stellen sicher, dass die Summe aller FRR-Leistungsaustausche gleich null ist.\n(7) Das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren enthält einen Ausweichmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass der FRR-Leistungsaustausch jeder LFR-Zone gleich null ist oder auf einen Wert begrenzt wird, für den die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 146","IN-Verfahren","art-146",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 145","Automatischer und manueller Frequenzwiederherstellungsprozess","art-145",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 144","Ersatzreserven-Prozess (ERP)","art-144",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 148","Grenzübergreifendes RR-Aktivierungsverfahren","art-148",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 149","Allgemeine Anforderungen an grenzübergreifende Regelungsverfahren","art-149",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 150","Mitteilung durch die ÜNB","art-150",[],false]