[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1485-art-50-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1485","zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1485",7057868,"Art. 50","art-50","Echtzeit-Datenaustausch","KAPITEL 5 Datenaustausch zwischen ÜNB, VNB und Stromerzeugungsanlagen mit Verteilernetzanschluss","(1) Soweit der ÜNB nichts anderes bestimmt, übermittelt jeder Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung mit einer Stromerzeugungsanlage, bei der es sich gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und e um einen SNN mit Verteilernetzanschluss handelt, dem ÜNB und dem VNB, mit dem er über einen Netzanschlusspunkt verfügt, in Echtzeit mindestens folgende Daten: a) Status der Schaltgeräte und Leistungsschalter am Netzanschlusspunkt und b) Wirk- und Blindleistungsflüsse sowie Strom und Spannung am Netzanschlusspunkt.\n(2) Jeder ÜNB legt in Abstimmung mit den zuständigen VNB fest, welche SNN von der Verpflichtung befreit werden können, die in Absatz 1 genannten Echtzeitdaten direkt dem ÜNB bereitzustellen. In diesen Fällen vereinbaren die zuständigen ÜNB und VNB, welche aggregierten Echtzeitdaten der betreffenden SNN dem ÜNB zur Verfügung zu stellen sind.","REG_2017_1485 - KAPITEL 5 Datenaustausch zwischen ÜNB, VNB und Stromerzeugungsanlagen mit Verteilernetzanschluss - Art. 50 Echtzeit-Datenaustausch\n\n(1) Soweit der ÜNB nichts anderes bestimmt, übermittelt jeder Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung mit einer Stromerzeugungsanlage, bei der es sich gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und e um einen SNN mit Verteilernetzanschluss handelt, dem ÜNB und dem VNB, mit dem er über einen Netzanschlusspunkt verfügt, in Echtzeit mindestens folgende Daten: a) Status der Schaltgeräte und Leistungsschalter am Netzanschlusspunkt und b) Wirk- und Blindleistungsflüsse sowie Strom und Spannung am Netzanschlusspunkt.\n(2) Jeder ÜNB legt in Abstimmung mit den zuständigen VNB fest, welche SNN von der Verpflichtung befreit werden können, die in Absatz 1 genannten Echtzeitdaten direkt dem ÜNB bereitzustellen. In diesen Fällen vereinbaren die zuständigen ÜNB und VNB, welche aggregierten Echtzeitdaten der betreffenden SNN dem ÜNB zur Verfügung zu stellen sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 49","Austausch von Fahrplandaten","art-49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 48","Stammdatenaustausch","art-48",{"norm_key":32,"title":17,"slug":33},"Art. 47","art-47",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 51","Datenaustausch zwischen ÜNB und VNB in Bezug auf signifikante Stromerzeugungsanlagen","art-51",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 52","Datenaustausch zwischen ÜNB und Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss","art-52",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 53","Datenaustausch zwischen ÜNB und Verbrauchsanlagen mit Verteilernetzanschluss oder Dritten, die an der Laststeuerung beteiligt sind","art-53",[],false]