[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1538-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1538","zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB\u002F2017\u002F25)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1538",7058389,"Art. 2","art-2","Schlussbestimmungen",null,"1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\n2. Diese Verordnung gilt für beaufsichtigte Unternehmen, die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606\u002F2002 anwenden, erstmals zum ersten Meldestichtag in ihrem auf den 31. Dezember 2017 folgenden Geschäftsjahr, darunter auch diejenigen, die IFRS gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 anwenden.\n3. Diese Verordnung gilt für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die einem auf die Richtlinie 86\u002F635\u002FEWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, ab dem 1. Januar 2018.\n4. Diese Verordnung gilt für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die einem auf die Richtlinie 86\u002F635\u002FEWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, ab dem 1. Januar 2018.\n5. Sofern ein nationaler Rechnungslegungsrahmen nicht mit den IFRS kompatibel ist, kann die EZB ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen auf Antrag einer NCA beschließen, diese Verordnung ab dem 1. Januar 2019 auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen anzuwenden, die einem auf die Richtlinie 86\u002F635\u002FEWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und im Mitgliedstaat dieser NCA errichtet wurden.","REG_2017_1538 - Art. 2 Schlussbestimmungen\n\n1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\n2. Diese Verordnung gilt für beaufsichtigte Unternehmen, die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606\u002F2002 anwenden, erstmals zum ersten Meldestichtag in ihrem auf den 31. Dezember 2017 folgenden Geschäftsjahr, darunter auch diejenigen, die IFRS gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 anwenden.\n3. Diese Verordnung gilt für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die einem auf die Richtlinie 86\u002F635\u002FEWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, ab dem 1. Januar 2018.\n4. Diese Verordnung gilt für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die einem auf die Richtlinie 86\u002F635\u002FEWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, ab dem 1. Januar 2018.\n5. Sofern ein nationaler Rechnungslegungsrahmen nicht mit den IFRS kompatibel ist, kann die EZB ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen auf Antrag einer NCA beschließen, diese Verordnung ab dem 1. Januar 2019 auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen anzuwenden, die einem auf die Richtlinie 86\u002F635\u002FEWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und im Mitgliedstaat dieser NCA errichtet wurden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 19","Übergangsbestimmungen","art-19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen","art-15",[36],{"norm_key":37,"title":18,"slug":38},"Anhang I","anhang-i",[],false]