[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1538-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1538","zur Änderung der Verordnung (EU) 2015\u002F534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB\u002F2017\u002F25)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1538",7058373,"Art. 3","art-3","Änderung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens",null,"(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen 12 Monate, nachdem ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468\u002F2014 (EZB\u002F2014\u002F17) bekannt gegeben worden ist, als bedeutend eingestuft. Es meldet Informationen nach Maßgabe von Titel II dieser Verordnung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen am ersten Meldestichtag, der nach der Einstufung als bedeutend folgt.\n(2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen als weniger bedeutend eingestuft, wenn ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468\u002F2014 (EZB\u002F2014\u002F17) bekannt gegeben worden ist. In der Folgezeit meldet es Informationen nach Maßgabe von Titel III dieser Verordnung.“;","REG_2017_1538 - Art. 3 Änderung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens\n\n(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen 12 Monate, nachdem ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468\u002F2014 (EZB\u002F2014\u002F17) bekannt gegeben worden ist, als bedeutend eingestuft. Es meldet Informationen nach Maßgabe von Titel II dieser Verordnung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen am ersten Meldestichtag, der nach der Einstufung als bedeutend folgt.\n(2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen als weniger bedeutend eingestuft, wenn ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468\u002F2014 (EZB\u002F2014\u002F17) bekannt gegeben worden ist. In der Folgezeit meldet es Informationen nach Maßgabe von Titel III dieser Verordnung.“;",{},[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand und allgemeine Grundsätze","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 7","erwgr-7",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS anwenden","art-4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 5","Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis einen auf die Richtlinie 86\u002F635\u002FEWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen anwenden","art-5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 6","Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Kreditinstitute, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, und für bedeutende Zweigstellen","art-6",[],false]