[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1563-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1563","über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1563",7058481,"Art. 3","art-3","Ausfuhr von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format in Drittländer",null,"Eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat kann ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einem barrierefreien Format, das gemäß den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1564 erlassenen nationalen Vorschriften erstellt wurde, an begünstigte Personen oder eine befugte Stelle in einem Drittland, das Vertragspartei des Vertrags von Marrakesch ist, verbreiten, oder ihnen übermitteln oder zugänglich machen.","REG_2017_1563 - Art. 3 Ausfuhr von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format in Drittländer\n\nEine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat kann ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einem barrierefreien Format, das gemäß den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1564 erlassenen nationalen Vorschriften erstellt wurde, an begünstigte Personen oder eine befugte Stelle in einem Drittland, das Vertragspartei des Vertrags von Marrakesch ist, verbreiten, oder ihnen übermitteln oder zugänglich machen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 13","erwgr-13",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Einfuhr von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format aus Drittländern","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Pflichten befugter Stellen","art-5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 6","Schutz personenbezogener Daten","art-6",[],false]