[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1563-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1563","über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1563",7058471,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Diese Verordnung sollte gewährleisten, dass Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format von Büchern, einschließlich E-Books, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notationen einschließlich Notenblättern, und anderem gedruckten Material, auch in Audioformat, gleichermaßen digital wie analog, die in einem Mitgliedstaat entsprechend den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1564 erlassenen nationalen Vorschriften erstellt werden, in Drittländern, die Parteien des Vertrags von Marrakesch sind, zugunsten von begünstigten Personen oder befugten Stellen im Sinne des Vertrags von Marrakesch verbreitet, wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden können. Zu den barrierefreien Formaten gehören beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen. Angesichts des „nicht kommerziellen Ziels des Vertrags von Marrakesch“ (7) sollte die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format an beziehungsweise für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen oder befugte Stellen in dem Drittland nur in gemeinnütziger Weise durch befugte Stellen mit Sitz in einem Mitgliedstaat erfolgen.","REG_2017_1563 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nDiese Verordnung sollte gewährleisten, dass Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format von Büchern, einschließlich E-Books, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notationen einschließlich Notenblättern, und anderem gedruckten Material, auch in Audioformat, gleichermaßen digital wie analog, die in einem Mitgliedstaat entsprechend den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1564 erlassenen nationalen Vorschriften erstellt werden, in Drittländern, die Parteien des Vertrags von Marrakesch sind, zugunsten von begünstigten Personen oder befugten Stellen im Sinne des Vertrags von Marrakesch verbreitet, wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden können. Zu den barrierefreien Formaten gehören beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen. Angesichts des „nicht kommerziellen Ziels des Vertrags von Marrakesch“ (7) sollte die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format an beziehungsweise für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen oder befugte Stellen in dem Drittland nur in gemeinnütziger Weise durch befugte Stellen mit Sitz in einem Mitgliedstaat erfolgen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]