[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_172-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_172","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 hinsichtlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R0172",7058587,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten. Jedoch kann die Ausfuhr dieses Materials zur Verwendung in Biogas- oder Kompostieranlagen gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 unter der Bedingung gestattet werden, dass das Bestimmungsland Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist. Damit die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle und organischen Düngemitteln, die ausschließlich verarbeitete Gülle enthalten, gestattet werden kann, sollten die Regeln für die Ausfuhr dieser Produkte für andere Zwecke als die Verbrennung, Deponierung, oder die Verwendung in Biogas- oder Kompostieranlagen in die Länder, die nicht Mitglied der OECD sind, festgelegt werden. Diese Regeln sollten Anforderungen enthalten, die mit den Anforderungen für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und organischen Düngemitteln, die ausschließlich verarbeitete Gülle enthalten, mindestens gleichwertig sind. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 sollte daher entsprechend geändert werden.","REG_2017_172 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nDie Ausfuhr von verarbeiteter Gülle zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten. Jedoch kann die Ausfuhr dieses Materials zur Verwendung in Biogas- oder Kompostieranlagen gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 unter der Bedingung gestattet werden, dass das Bestimmungsland Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist. Damit die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle und organischen Düngemitteln, die ausschließlich verarbeitete Gülle enthalten, gestattet werden kann, sollten die Regeln für die Ausfuhr dieser Produkte für andere Zwecke als die Verbrennung, Deponierung, oder die Verwendung in Biogas- oder Kompostieranlagen in die Länder, die nicht Mitglied der OECD sind, festgelegt werden. Diese Regeln sollten Anforderungen enthalten, die mit den Anforderungen für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und organischen Düngemitteln, die ausschließlich verarbeitete Gülle enthalten, mindestens gleichwertig sind. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 sollte daher entsprechend geändert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 1","art-1",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 2","art-2",[],false]