[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1938-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1938","über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1938",7058766,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Die Kapazität an einem Netzkopplungspunkt zu einem Mitgliedstaat kann mit der Kapazität an Ausspeisepunkten aus dem Erdgasnetz zu einem Gasspeicher konkurrieren. Infolgedessen könnte der Fall eintreten, dass eine feste Buchung von Ausspeisekapazitäten zu einem Gasspeicher die am Netzkoppelungspunkt zuzuteilende technisch verfügbare Kapazität verringert. Um eine höhere Energieversorgungssicherheit in Notfällen zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung eine klare Vorrangregel vorgesehen werden. Jede an Netzkopplungspunkten gebuchte Kapazität sollte Vorrang vor konkurrierender Kapazität an einem Ausspeisepunkt zu einem Gasspeicher erhalten, sodass der Fernleitungsnetzbetreiber die maximale technische Kapazität am Netzkopplungspunkt zuteilen kann, um höhere Gasflüsse in den benachbarten Mitgliedstaat, der den Notfall ausgerufen hat, zu ermöglichen. Das kann dazu führen, dass die Gaseinspeisung in Gasspeicher nicht oder nur in geringerer Menge stattfinden kann, obwohl sie zuvor fest gebucht wurde. Als Ausgleich für den sich daraus ergebenden finanziellen Verlust sollte in dieser Verordnung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die direkt und zeitnah zwischen den betroffenen Netznutzern zur Anwendung kommt. Die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber sollten nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsakte zusammenarbeiten, um diese Vorrangregel anzuwenden.","REG_2017_1938 - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nDie Kapazität an einem Netzkopplungspunkt zu einem Mitgliedstaat kann mit der Kapazität an Ausspeisepunkten aus dem Erdgasnetz zu einem Gasspeicher konkurrieren. Infolgedessen könnte der Fall eintreten, dass eine feste Buchung von Ausspeisekapazitäten zu einem Gasspeicher die am Netzkoppelungspunkt zuzuteilende technisch verfügbare Kapazität verringert. Um eine höhere Energieversorgungssicherheit in Notfällen zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung eine klare Vorrangregel vorgesehen werden. Jede an Netzkopplungspunkten gebuchte Kapazität sollte Vorrang vor konkurrierender Kapazität an einem Ausspeisepunkt zu einem Gasspeicher erhalten, sodass der Fernleitungsnetzbetreiber die maximale technische Kapazität am Netzkopplungspunkt zuteilen kann, um höhere Gasflüsse in den benachbarten Mitgliedstaat, der den Notfall ausgerufen hat, zu ermöglichen. Das kann dazu führen, dass die Gaseinspeisung in Gasspeicher nicht oder nur in geringerer Menge stattfinden kann, obwohl sie zuvor fest gebucht wurde. Als Ausgleich für den sich daraus ergebenden finanziellen Verlust sollte in dieser Verordnung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die direkt und zeitnah zwischen den betroffenen Netznutzern zur Anwendung kommt. Die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber sollten nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsakte zusammenarbeiten, um diese Vorrangregel anzuwenden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 32","erwgr-32",[],false]