[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1938-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1938","über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1938",7058743,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Die Sicherheit der Energieversorgung gehört zu den Zielen der Strategie für die Energieunion, wie in der Mitteilung der Kommission über eine Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie vom 25. Februar 2015 dargelegt wird, die auch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Notwendigkeit betont, die bestehenden Rechtsakte der Union im Energiebereich vollständig umzusetzen. In der Mitteilung wurde hervorgehoben, dass die Energieunion auf Solidarität im Sinne des Artikels 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Vertrauen als notwendiger Grundlage für die Sicherheit der Energieversorgung beruht. Mit dieser Verordnung sollen die Solidarität und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Bewertung der durch die Mitgliedstaaten erstellten Präventions- und Notfallpläne sollte die Kommission auch in der Lage sein, die Mitgliedstaaten auf die Ziele der Energieunion aufmerksam zu machen.","REG_2017_1938 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nDie Sicherheit der Energieversorgung gehört zu den Zielen der Strategie für die Energieunion, wie in der Mitteilung der Kommission über eine Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie vom 25. Februar 2015 dargelegt wird, die auch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Notwendigkeit betont, die bestehenden Rechtsakte der Union im Energiebereich vollständig umzusetzen. In der Mitteilung wurde hervorgehoben, dass die Energieunion auf Solidarität im Sinne des Artikels 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Vertrauen als notwendiger Grundlage für die Sicherheit der Energieversorgung beruht. Mit dieser Verordnung sollen die Solidarität und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Bewertung der durch die Mitgliedstaaten erstellten Präventions- und Notfallpläne sollte die Kommission auch in der Lage sein, die Mitgliedstaaten auf die Ziele der Energieunion aufmerksam zu machen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]