[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7059031,"Art. 11","art-11","Der Europäische Generalstaatsanwalt und die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts","KAPITEL III STATUS, AUFBAU UND ORGANISATION DER EUStA","(1) Der Europäische Generalstaatsanwalt ist der Leiter der EUStA. Der Europäische Generalstaatsanwalt organisiert die Arbeit der EUStA, leitet ihre Tätigkeit und trifft Entscheidungen gemäß dieser Verordnung und der Geschäftsordnung der EUStA.\n(2) Es werden zwei Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts ernannt, die den Europäischen Generalstaatsanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten.\n(3) Der Europäische Generalstaatsanwalt vertritt die EUStA gegenüber den Organen der Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gegenüber Dritten. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann seine mit der Vertretung verbundenen Aufgaben auf einen der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts oder einen Europäischen Staatsanwalt übertragen.","REG_2017_1939 - KAPITEL III STATUS, AUFBAU UND ORGANISATION DER EUStA - ABSCHNITT 1 Status und Aufbau der EUStA - Art. 11 Der Europäische Generalstaatsanwalt und die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts\n\n(1) Der Europäische Generalstaatsanwalt ist der Leiter der EUStA. Der Europäische Generalstaatsanwalt organisiert die Arbeit der EUStA, leitet ihre Tätigkeit und trifft Entscheidungen gemäß dieser Verordnung und der Geschäftsordnung der EUStA.\n(2) Es werden zwei Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts ernannt, die den Europäischen Generalstaatsanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten.\n(3) Der Europäische Generalstaatsanwalt vertritt die EUStA gegenüber den Organen der Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gegenüber Dritten. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann seine mit der Vertretung verbundenen Aufgaben auf einen der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts oder einen Europäischen Staatsanwalt übertragen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Status und Aufbau der EUStA",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 10","Die Ständigen Kammern","art-10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 9","Das Kollegium","art-9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 8","Aufbau der EUStA","art-8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 12","Die Europäischen Staatsanwälte","art-12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 13","Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte","art-13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 14","Ernennung und Entlassung des Europäischen Generalstaatsanwalts","art-14",[],false]