[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-art-110-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7059131,"Art. 110","art-110","OLAF und der Rechnungshof","KAPITEL XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 tritt die EUStA spätestens sechs Monate nach dem Tag der von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 festzulegen ist, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (28) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der genannten Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für den Europäischen Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, den Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstige Personen, die der EUStA zur Verfügung stehen, aber nicht bei ihr beschäftigt sind, sowie die Delegierten Europäischen Staatsanwälte gelten.\n(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der EUStA erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen.\n(3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185\u002F96 des Rates (29) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EUStA finanzierten Ausgaben Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.\n(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Einrichtungen der Union, Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen sowie Verträge der EUStA Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.","REG_2017_1939 - KAPITEL XI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 110 OLAF und der Rechnungshof\n\n(1) Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 tritt die EUStA spätestens sechs Monate nach dem Tag der von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 festzulegen ist, der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (28) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der genannten Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für den Europäischen Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, den Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstige Personen, die der EUStA zur Verfügung stehen, aber nicht bei ihr beschäftigt sind, sowie die Delegierten Europäischen Staatsanwälte gelten.\n(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsgelder von der EUStA erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen sowie vor Ort durchzuführen.\n(3) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883\u002F2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185\u002F96 des Rates (29) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der EUStA finanzierten Ausgaben Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.\n(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Arbeitsvereinbarungen mit Einrichtungen der Union, Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen sowie Verträge der EUStA Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 109","Transparenz","art-109",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 108","Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis","art-108",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 107","Sprachenregelung","art-107",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 111","Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen","art-111",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 112","Verwaltungsuntersuchungen","art-112",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 113","Allgemeine Haftungsregelung","art-113",[],false]