[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2017_1939-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2017_1939","zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32017R1939",7059043,"Art. 23","art-23","Territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA","KAPITEL IV ZUSTÄNDIGKEIT UND AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DER EUStA","Die EUStA ist zuständig für die in Artikel 22 genannten Straftaten, wenn diese\na) ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten begangen wurden,\nb) von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats begangen wurden, sofern ein Mitgliedstaat über Gerichtsbarkeit für solche Straftaten verfügt, wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, oder\nc) außerhalb der in Buchstabe a genannten Hoheitsgebiete von einer Person begangen wurden, die zum Zeitpunkt der Straftat dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen unterlag, sofern ein Mitgliedstaat über Gerichtsbarkeit für solche Straftaten verfügt, wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden.","REG_2017_1939 - KAPITEL IV ZUSTÄNDIGKEIT UND AUSÜBUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DER EUStA - ABSCHNITT 1 Zuständigkeit der EUStA - Art. 23 Territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA\n\nDie EUStA ist zuständig für die in Artikel 22 genannten Straftaten, wenn diese\na) ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten begangen wurden,\nb) von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats begangen wurden, sofern ein Mitgliedstaat über Gerichtsbarkeit für solche Straftaten verfügt, wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, oder\nc) außerhalb der in Buchstabe a genannten Hoheitsgebiete von einer Person begangen wurden, die zum Zeitpunkt der Straftat dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen unterlag, sofern ein Mitgliedstaat über Gerichtsbarkeit für solche Straftaten verfügt, wenn sie außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Zuständigkeit der EUStA",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 22","Sachliche Zuständigkeit der EUStA","art-22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 21","Geschäftsordnung der EUStA","art-21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 20","Vorläufige Verwaltungsregelungen der EUStA","art-20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 24","Meldung, Registrierung und Prüfung von Informationen","art-24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 25","Ausübung der Zuständigkeit der EUStA","art-25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 26","Einleitung von Ermittlungsverfahren und Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der EUStA","art-26",[],false]